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Änderungen bei den Registrierungsrichtlinien für .SE Domains

Als ein akkreditierter .SE (Schwedische top-level Domain - verwaltet durch die Internet Infrastructure Foundation) Registrar, möchten wir Sie über bevorstehende Änderungen der .SE Registrierungsrichtlinien informieren. Diese treten am 3. Juni 2013 in Kraft und beinhalten im wesentlichen folgende Änderungen:

Wesentliche Änderungen:

  • Neue Formulierungen bei der Dispute Prozedur (Paragraph 7)
  • Änderungen im Umgang mit persönlichen Daten (Paragraph 9) und deren Veröffentlichung, beispielsweise im WHOIS
  • Änderungen, die dem .SE Zentralregister erlauben, Domains zu deaktivieren oder zu löschen, sofern es sich um eine Firma handelt, die nicht mehr existiert oder aufgelöst wurde, oder es sich um eine natürliche Person handelt, die verstorben ist.
  • Weiterhin wurden sprachliche Anpassungen vorgenommen

Die neuen Registrierungsrichtlinien treten am 3. Juni 2013 in Kraft und gelten für alle registrierten .SE Domains. Um alle Änderungen zu sehen, besuchen Sie bitte ab dem 3. Mai 2013 die Internetseite www.iis.se/english/register.                     

 

Erinnerung:  DNS.BE - Start von IDN.BE - 11. Juni 2013 - Jetzt vorregistrieren!

Ab dem 11. Juni startet DNS.be mit der Einführung von neuen IDN Sonderzeichen unterhalb der Domainendung .be.  In folgender Tabelle finden Sie alle neuen Zeichen aufgelistet. Unterstützt werden alle Zeichen mit Akzent für die Sprachen, Holländisch, Französisch, Schwedisch Dänisch und Finnisch. 

IDN Zeichen:
ß* à á â ã ó ô þ ü 
ú ð
æ
å ï
ç è õ ö ÿ ý ò ä
œ
ê ë
ì í ø ù î û ñ é

 

 

 

Der Preis einer .BE IDN Domain ist gleich der einer regulären .BE Domain (ohne IDN Schreibweise). Die Vorbestellungen werden nach dem First-Come-First-Served Prinzip vergeben.

HEXONET wird die DEPOSITS für die Go-Live Phase ab dem 3. Juni 2013 reservieren.  Diese DEPOSITS reservieren auf Ihrem Account lediglich die anfallenden Gebühren für den Fall, dass Ihre Vorregistrierungen erfolgreich sind. DEPOSITS werden automatisch zurück erstattet, wenn Ihre Vorregistrierungen nicht erfolgreich waren, oder bis 48 Stunden vor der Übermittlung an das Zentralregister wieder aus dem System gelöscht wurden.Bitte beachten Sie, dass Löschungen innerhalb der 48 Stunden unmittelbar vor der Übermittlung nicht erlaubt sind.

Für GoLive Anträge, welche nicht erfolgreich übermittelt wurden oder bis 48 Stunden vor der Übermittlung an das Zentralregister wieder aus dem System gelöscht wurden, erhalten Sie automatisch eine Gutschrift der Gebühren.

 

Änderungen beim Zeitfenster von CentralNIC Restores

CentralNIC hat kürzlich Änderungen am Zeitfenster der Restores vorgenommen. Wir haben unser System entsprechend angepasst:

 

.NET Preiserhöhung - 1. Juli 2013

VeriSign hat angekündigt, dass die Preise für .NET Domains am 1. Juli 2013 erhöht werden.

 

.ORG Preiserhöhung - 1. Juli 2013

PIR hat angekündigt, dass die Preise für .ORG Domains am 1. Juli 2013 erhöht werden.

 

.NAME Preiserhöhung - 1. August 2013

VeriSign hat angekündigt, dass die Preise für .NAME Domains am 1. August 2013 erhöht werden.

 

.BIZ Preiserhöhung - 1. September 2013

NeuStar hat angekündigt, dass die Preise für .BIZ Domains ab dem 1. September 2013 erhöht werden.

Bitte beachten Sie, dass es sich hierbei um eine Preiserhöhung seitens des Zentralregisters handelt. HEXONET wird lediglich die Erhöhung des Zentralregisters an seine Kunden weitergeben.

 

.INFO Preiserhöhung - 1. September 2013

Afilias hat angekündigt, dass die Preise für .INFO Domains ebenfalls ab dem 1. September 2013 erhöht werden.

Bitte beachten Sie, dass es sich hierbei um eine Preiserhöhung seitens des Zentralregisters handelt. HEXONET wird lediglich die Erhöhung des Zentralregisters an seine Kunden weitergeben.

Gastbeitrag des Rechtsanwaltes Hagen Hild

Reichweite des Verstoßes gegen gerichtliches Verbot zur Namensnennung auf bestimmter Webseite

Die Verwendung von Domainnamen, die als Bestandteil der URL einen Namen (z.B. einer natürlichen oder juristischen Person) verwenden, kann dann ein Problem darstellen, wenn es dadurch zu einer sog. Zuordnungsverwirrung kommt. Dies ist immer dann der Fall, wenn sich aus dem Domainnamen nicht ergibt, dass hinter der Domain nicht der wirkliche Namensinhaber, sondern ein unbeteiligter Dritter (ohne Namensrecht) steht.

Kommt es zu so einer „Zuordnungsverwirrung“, hat der geschädigte Namensinhaber die Möglichkeit, den Rechtsweg zu beschreiten und die Verwendung des Namens zu untersagen. Das KG Berlin hatte sich nun in einer aktuellen Entscheidung mit der Frage auseinanderzusetzen, wie weit ein solches gerichtliches Verbot für die Untersagung eines bestimmten Namens auf einer Webseite reicht.

Was ist passiert?

Ein Verein warb unter einer bestimmten Internet-Domain damit, Hunde, die in Spanien ausgesetzt worden sind, nach Deutschland zu vermitteln. Daneben rief er auf dieser Webseite auch zu Spenden für Hundeasyle auf.

Ein Gläubiger, der unter demselben Namen agierte, wie er sich im Domainnamen befand, vollzog ebenfalls die Vermittlung von Hunden mit Hilfe von Spenden. Er sah sich durch den Internetauftritt des Vereins in seinen Namensrechten verletzt und beschritt daher den Rechtsweg. Er machte eine Zuordnungsverwirrung vor dem LG Berlin geltend, woraufhin dieses dem Verein gerichtlich untersagte, den konkreten Domainnamen für derartige Werbezwecke zu verwenden.

Der Verein benannte sich in der Folge um und verwendete die ursprüngliche Domain dazu, einen Hinweis auf die erzwungene Namensumbenennung  zu geben und einen Link zu seinem neuen Internetauftritt unter neuem Domain-Namen zu setzen.

Der in der früheren Entscheidung obsiegende Namensinhaber wurde darauf aufmerksam und wollte daraufhin das Unterlassungsurteil vollstrecken und den Verein haftbar machen, da er in dem Hinweis auf die Namens-Umbenennung sowie die Verlinkung auf den neuen Internetauftritt einen Verstoß gegen das landgerichtliche Unterlassungsgebot sah. Der Verein sah darin hingegen keinen Verstoß und wehrte sich gegen das Vollstreckungsbegehren.

Entscheidung des Gerichts

Schließlich hatte das KG Berlin Ende Februar 2013 den Rechtsstreit zu entscheiden (Beschluss vom 26.02.2013 – Az.: 5 W 16/13). Nach Ansicht der Berliner Richter hat der Verein mit seinem Internetauftritt nicht gegen das landgerichtliche Verbot zur Namensverwendung verstoßen.

Zwar wurde der Internetauftritt des Vereins unter dem untersagten Namen weiter betrieben. Allein darin sahen die Richter jedoch keinen Verstoß gegen das Namensverbot. Denn auf der nunmehr betriebenen Webseite fand sich gerade keine Werbung mehr „für die Vermittlung von Hunden nach Deutschland oder Aufrufe zu Spenden für Hundeasyle“. Gerade dies war jedoch gemäß dem Tenor der landgerichtlichen Entscheidung der Kern des ursprünglichen Verbots.

Lediglich der Hinweis auf die Umbenennung und der Link zum neuen Internetauftritt führt zu keinem Verstoß, da dies gerade nicht vom ursprünglichen Verbot erfasst ist. Dies gilt selbst dann, wenn unter der neuen Internetseite weitergehende Informationen für die Vermittlung von Hunden und einen Spendenaufruf vorliegen, da kein generelles Namensverbot vorlag, sondern sich lediglich auf eine konkrete Webseite beschränkte.

Den Kommentar im Volltext finden Sie unter http://www.kanzlei.biz/nc/news-urteile/22-04-2013-kg-berlin-5-w-16-13-kommentar.html

Rechtsanwalt Hagen Hild, Fachanwalt Gewerblicher Rechtsschutz, Fachanwalt IT-Recht  www.kanzlei.biz

 

 

* Die angegebenen Preise sind Brutto-Preise und beinhalten 19% deutsche Mehrwertsteuer.